OLG Brandenburg: Auskunftsansprüche der Gesellschaft gegen ehemalige Geschäftsführer
Ehemalige Geschäftsführer sind auch nach ihrem Ausscheiden gegenüber der Gesellschaft zur Auskunft verpflichtet. Die Pflicht besteht selbst dann, wenn die Auskunft Fehlverhalten des Geschäftsführers offenbart.