OLG Dresden: Private Krankenversicherung: Kosten für Pistenbergung mit Schlitten müssen nicht erstattet werden
Eine Klausel in einem privaten Krankenversicherungsvertrag, nach der sich die Erstattung im Ausland nach den deutschen Gebührenordnungen richtet, ist nicht deshalb intransparent, weil der Versicherte hieraus nicht erkennen kann, welche Kosten nicht übernommen werden.