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Haufe

OLG Frankfurt: Ablehnung von Terminverlegung wegen Todesfall begründet Besorgnis der Befangenheit

Der plötzliche Tod eines nahen Angehörigen des Prozessvertreters stellt einen wichtigen Grund für eine Terminverlegung nach § 227 ZPO dar. Weist das Gericht den Antrag zurück, so liege hierin eine Verletzung der Partei in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.