OLG Frankfurt: Eilantrag auf Gewaltschutz noch nach 9 Monaten zulässig
Die besondere Interessenlage in Fällen häuslicher Gewalt kann auch 9 Monate nach der Tat noch die besondere Dringlichkeit für die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen begründen.
Die besondere Interessenlage in Fällen häuslicher Gewalt kann auch 9 Monate nach der Tat noch die besondere Dringlichkeit für die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen begründen.