
OLG Hamm: Haftung der Versicherung bei Nutzung eines Fahrzeugs als Arbeitsbühne
Auch wenn ein Unfall nicht „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs aufgetreten ist, weil das versicherte Fahrzeug als Arbeitsbühne genutzt wurde, kann der Haftpflichtversicherer für die Unfallfolgen haftbar sein.