OLG München: Richter dürfen auch mal auf den Tisch hauen
Deutliche, scharf formulierte Unmutsaufwallungen eines Richters gegenüber einer Partei begründen keine Besorgnis der Befangenheit, wenn sie keine persönliche Missachtung zum Ausdruck bringen.
Deutliche, scharf formulierte Unmutsaufwallungen eines Richters gegenüber einer Partei begründen keine Besorgnis der Befangenheit, wenn sie keine persönliche Missachtung zum Ausdruck bringen.