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Haufe

OLG München: Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile

Werden GmbH-Geschäftsanteile eingezogen, steht dem Betroffenen eine Abfindung zu. Der Abfindungsanspruch lässt sich dabei in vielerlei Hinsicht gestalten: Typischerweise finden sich neben der vereinbarten Berechnungsmethode auch Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Fristen, Zinsen und der Fälligkeit.