Sonderzahlung: BFH sorgt für Erleichterung beim Zusätzlichkeitskriterium
Freiwillige Sonderzahlungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige zusätzliche Leistung auf eine andere freiwillige Arbeitgeberleistung anrechnet oder ihr eine andere Zweckbestimmung gibt.