Urteil: AGG-Hopper scheitert mit rechtsmissbräuchlicher Diskriminierungsklage
Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage eines AGG-Hoppers als unbegründet und rechtsmissbräuchlich ab. Er hatte geltend gemacht, das Unternehmen habe bei seiner Bewerbung die gesetzlichen Verfahrenspflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen nicht eingehalten und verschiedene Pflichten aus § 164 Abs. 1 SGB IX verletzt.