
Urteil: Ermittlungsverfahren darf ins Arbeitszeugnis
Ein Arbeitgeber, der im Arbeitszeugnis eines Sozialarbeiters als Kündigungsgrund ein laufendes Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Kinderpornografie angab, muss dies nicht berichtigen. Dies sei in diesem Fall zum Schutz der Kinder zulässig, entschied das Arbeitsgericht Siegburg.