Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Der Anwendungsbereich des Übereinkommens soll auf die Mindeststeuer erstreckt werden. Hierfür ist eine Ergänzung der Anlage A erforderlich. Dies ermöglicht die Leistung und Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe auch in Bezug auf die Mindeststeuer und ist Voraussetzung dafür, dass ein automatischer zwischenstaatlicher Austausch von Mindeststeuer-Berichten erfolgen kann.