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Haufe

VG Gelsenkirchen: Arbeitsweg von 35 km ist einer Lehrerin zumutbar

Eine verbeamtete Lehrerin kann keine Versetzung an eine näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule verlangen, weil sie umgezogen ist und nun 35 km pendeln muss. Das hat das VG Gelsenkirchen entschieden.