
VG Weimar: Keine Zweitwohnungssteuer bei Kindesbetreuung im Nest- oder Wechselmodell
Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist unzulässig, wenn der getrenntlebende Elternteil die Erst- oder Zweitwohnung zur Betreuung seiner Kinder im Nest- oder Wechselmodell nutzt.