WEG: BGH zur Haftung der Vermieter von Wohnungseigentum
Vermieter von Wohnungseigentum trifft gegenüber ihren Mietern eine mietvertragliche Verkehrssicherungspflicht, die auch das Gemeinschaftseigentum erfasst. Vermieter haften deshalb für einen Sturz durch Glätte auf dem Gemeinschaftseigentum.