
Zivilprozessrecht: Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess
Parteien eines Zivilprozesses können sich vor die Wahl gestellt sehen, entweder ein Geschäftsgeheimnis zu offenbaren oder den Prozess zu verlieren. Der neue § 273a ZPO soll den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess verbessern und so das beschriebene Dilemma auflösen.