FG Münster: Abziehbarkeit von Gewinnabschöpfungen als Betriebsausgaben
Zahlungen im Rahmen des § 153a StPO, die der Gewinnabschöpfung erfolgen, dienen in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen und haben keinen Strafcharakter. Sie unterliegen somit nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG. So hat das FG Münster entschieden.